Rechtssatz RS0058072
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058072
Entscheidungsdatum
29.05.2001
Rechtssatz
Die Haftung des Halters eines Tankfahrzeuges, der zugleich Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG ist, für die Kosten der wegen Gefahr im Verzug von der Behörde veranlaßten, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist verschuldensunabhängig und betraglich durch die Haftungshöchstbeträge für Schäden an Sachen nach § 16 EKHG nicht beschränkt.Die Haftung des Halters eines Tankfahrzeuges, der zugleich Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG ist, für die Kosten der wegen Gefahr im Verzug von der Behörde veranlaßten, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist verschuldensunabhängig und betraglich durch die Haftungshöchstbeträge für Schäden an Sachen nach Paragraph 16, EKHG nicht beschränkt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 36/92
Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
- 1 Ob 96/01a
Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a
Ähnlich; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058072
Dokumentnummer
JJR_19930322_OGH0002_0010OB00036_9200000_001