Rechtssatz RS0058087
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058087
Entscheidungsdatum
03.05.1983
Rechtssatz
Eine aufgetragene Änderung zum Revisionsrekurs ist unzulässig, wenn mit dem bekämpften Beschluß des Rekursgerichtes die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben wurde, mit der der Antrag auf Neufestsetzung der Enteignungsentschädigung als unzulässig "abgewiesen" wurde. Eine solche unzulässige Gegenäußerung ist zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058087
Dokumentnummer
JJR_19830503_OGH0002_0050OB00592_8200000_004