Rechtssatz RS0058099
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058099
Geschäftszahl
2Ob533/49 (2Ob534/49); 2Ob221/25a
Entscheidungsdatum
28.04.2026
Norm
EKHG §1 I
SachschadenhaftplichtG §1
Rechtssatz
Unter Sachbeschädigung im Sinne des § 1 SachschadenpflichtG ist auch die Zerstörung und der Verlust einer Sache zu verstehen.Unter Sachbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, SachschadenpflichtG ist auch die Zerstörung und der Verlust einer Sache zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 533/49
Entscheidungstext OGH 10.12.1949 2 Ob 533/49
Beisatz: Ergangen zum SachschadenhaftpflichtG. (T1); Veröff: SZ 22/195 = JBl 1950,187
- 2 Ob 221/25a
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.04.2026 2 Ob 221/25a
vgl; Beisatz: Der Beschädigung einer Sache iSv § 1 EKHG ist gleichzuhalten, wenn ein Fahrzeug nach einem Unfall die Straße blockiert und so ihre Nutzung erschwert oder unmöglich macht. Der Halter haftet daher dem Eigentümer oder Fruchtgenussberechtigten der Straße nach Maßgabe des EKHG für die Kosten der Räumung. Ein auf dieser Grundlage bestehender Anspruch fällt nicht unter den Risikoausschluss für „Eigenschäden“ nach § 4 Abs 1 Z 2 KHVG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0058099
Zuletzt aktualisiert am
06.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19491210_OGH0002_0020OB00533_4900000_001