Rechtssatz RS0058121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058121
Geschäftszahl
8Ob118/74 (8Ob119/74); 2Ob42/78; 2Ob64/78
Entscheidungsdatum
08.06.1978
Rechtssatz
Ehefrau als Mithalterin eines Kraftfahrzeuges. Die Mithaltereigenschaft der Ehegatten ergibt sich daraus, daß das Fahrzeug aus dem Einkommen beider Ehegatten gemeinsam angeschafft wurde, daß sie mit ihren Einkommen gemeinsam die Kosten des Betriebes des Fahrzeuges bestritten und das Fahrzeug zumindestens von beiden Ehegatten als Verkehrsmittel für ihren täglichen Weg zur und von der Arbeitsstätte verwendet wird. Dies läßt den Schluß zu, daß sich Nutzung und Gebrauch des Fahrzeuges sowie die Verfügungsbefugnis über den Einsatz des Fahrzeuges auf beide Ehegatten verteilt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 118/74
Entscheidungstext OGH 17.09.1974 8 Ob 118/74
Veröff: ZVR 1975/100 S 153
- 2 Ob 42/78
Entscheidungstext OGH 11.05.1978 2 Ob 42/78
Vgl; Beisatz: Lebensgefährten (T1) Veröff: ZVR 1979/23 S 23
- 2 Ob 64/78
Entscheidungstext OGH 08.06.1978 2 Ob 64/78
Vgl; Veröff: ZVR 1979/45 S 53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058121
Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0080OB00118_7400000_002