Rechtssatz RS0058168
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058168
Geschäftszahl
8Ob191/78; 2Ob74/95
Entscheidungsdatum
12.10.1995
Rechtssatz
Zur Frage der außergewöhnlichen Betriebsgefahr bei Verletzung eines Fahrgastes durch einen dritten Fahrgast beim Andrängen der Fahrgäste an Straßenbahnhaltestellen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 191/78
Entscheidungstext OGH 05.12.1978 8 Ob 191/78
- 2 Ob 74/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 2 Ob 74/95
Vgl auch; Beisatz: Da in einem stehenden Bus keine besondere Gefahrensituation ausgeht, wird durch das Verhalten eines dritten Fahrgastes, wodurch ein Fahrgast beim Aussteigen aus einem Bus von hinten einen Stoß erhält, dadurch stürzt und verletzt wird, keine außergewöhnliche Betriebsgefahr ausgelöst. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058168
Dokumentnummer
JJR_19781205_OGH0002_0080OB00191_7800000_001