Rechtssatz RS0058182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058182
Entscheidungsdatum
11.01.1951
Rechtssatz
Die Eisenbahn haftet für die allgemeinen, nicht bloß den Fahrgästen zugänglichen Teile der Eisenbahnanlagen außer dem Falle eines ihr oder ihren Organen zur Last fallenden Verschuldens nur, wenn und insoweit der Unfall auf betriebseigentümliche Gefahren zurückzuführen ist (zB nicht für Glatteis auf dem Bahnsteig).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0058182
Dokumentnummer
JJR_19510111_OGH0002_0020OB00866_5000000_001