Rechtssatz RS0058188
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058188
Geschäftszahl
2Ob496/60; 2Ob193/03a
Entscheidungsdatum
12.09.2003
Rechtssatz
Keine Haftung der Bundesbahn für die Körperverletzung eines Fahrgastes, der beim Einsteigen in einen Triebwagen nicht die unterste, sondern die zweite Stufe des Trittbrettes besteigt, dabei ausgleitet, zwischen Bahnsteigkante und Trittbrett gerät und dabei verletzt wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 496/60
Entscheidungstext OGH 16.12.1960 2 Ob 496/60
Beisatz: Ergangen zu § 1 RHG. (T1)
- 2 Ob 193/03a
Entscheidungstext OGH 12.09.2003 2 Ob 193/03a
Ähnlich: Beisatz: Hier: Da außer in Notsituationen kein Fahrgast auf der dem Bahnsteig abgewandten Seite aus dem Zug aussteigen darf und die Gefahren bei einem Aussteigen auf der "falschen" Seite für jedermann leicht erkennbar sind (kein Bahnsteig und damit verbunden tiefer liegendes Niveau des Bodens; zumeist in unmittelbarer Nähe befindliche Gleisanlage, die von einem anderen Zug gerade befahren werden könnte), muss eine Verpflichtung, die Fahrgäste auf diese Gefahren durch entsprechende Warntafeln im Zug oder mittels Lautsprecherdurchsagen vor jedem Einfahren in einen Bahnhof ausdrücklich hinzuweisen, verneint werden, zumal vor offenkundigen Gefahren durch den Verkehrssicherungspflichtigen grundsätzlich nicht gewarnt zu werden braucht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0058188
Dokumentnummer
JJR_19601216_OGH0002_0020OB00496_6000000_001