Rechtssatz RS0058193
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058193
Entscheidungsdatum
28.01.1971
Rechtssatz
Da die Steinstreuung zur Winterzeit die Gefahr der Beschädigung anderer Fahrzeuge durch aufgewirbelte Steine erhöht, muß der Fahrzeuglenker beim Überholen einen möglichst großen Sicherheitsabstand einhalten. Er darf sich erst in größerer Entfernung vor dem überholten Fahrzeug in dessen Fahrstreifen einordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058193
Dokumentnummer
JJR_19710128_OGH0002_0020OB00434_7000000_001