Rechtssatz RS0058204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058204
Entscheidungsdatum
26.11.1970
Rechtssatz
Eine kraß unrichtige Reaktion eines anderen Verkehrsteilnehmers braucht ein Kraftfahrer bei der Wahl seines eigenen Verhaltens nicht in Rechnung zu stellen. Eine solche Fehlreaktion stellt für ihn vielmehr ein unabwendbares Ereignis dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058204
Dokumentnummer
JJR_19701126_OGH0002_0020OB00400_7000000_001