Rechtssatz RS0058207
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058207
Entscheidungsdatum
28.04.1967
Rechtssatz
Der Halter haftet gemäß § 6 Abs 1 EKHG und § 85 Abs 6 KFG nur dann, wenn er mit der Möglichkeit der Benützung seines Fahrzeuges zu Schwarzfahrten rechnen muß und trotzdem Sicherungsmaßnahmen unterläßt, die ihm nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sind (hier: Wagenschlüssel in einem versperrten Schrankfach, das mit einem Nachschlüssel geöffnet wird).Der Halter haftet gemäß Paragraph 6, Absatz eins, EKHG und Paragraph 85, Absatz 6, KFG nur dann, wenn er mit der Möglichkeit der Benützung seines Fahrzeuges zu Schwarzfahrten rechnen muß und trotzdem Sicherungsmaßnahmen unterläßt, die ihm nicht nur möglich und zumutbar, sondern auch als erforderlich erkennbar sind (hier: Wagenschlüssel in einem versperrten Schrankfach, das mit einem Nachschlüssel geöffnet wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0058207
Dokumentnummer
JJR_19670428_OGH0002_0020OB00139_6700000_001