Rechtssatz RS0058221
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058221
Entscheidungsdatum
23.10.1986
Rechtssatz
Es macht keinen Unterschied, ob ein Kraftfahrzeug ohne Motorkraft mit bewegten Rädern abrollt oder - wie im vorliegenden Fall - mit fixierten Rädern auf einen abschüssigen vereisten Fahrbahn dahinrutscht; in beiden Fällen geht von dem in Bewegung geratenen Kraftfahrzeug eine typischerweise mit dem Betrieb verbundene Gefahr aus, die die Anwendung der im EKHG normierten Gefährdungshaftung rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058221
Dokumentnummer
JJR_19861023_OGH0002_0080OB00039_8600000_001