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Rechtssatz RS0058221

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058221

Geschäftszahl

8Ob39/86

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Rechtssatz

Es macht keinen Unterschied, ob ein Kraftfahrzeug ohne Motorkraft mit bewegten Rädern abrollt oder - wie im vorliegenden Fall - mit fixierten Rädern auf einen abschüssigen vereisten Fahrbahn dahinrutscht; in beiden Fällen geht von dem in Bewegung geratenen Kraftfahrzeug eine typischerweise mit dem Betrieb verbundene Gefahr aus, die die Anwendung der im EKHG normierten Gefährdungshaftung rechtfertigt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 39/86
    Entscheidungstext OGH 23.10.1986 8 Ob 39/86

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0058221

Dokumentnummer

JJR_19861023_OGH0002_0080OB00039_8600000_001