Rechtssatz RS0058223
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058223
Geschäftszahl
8Ob12/83; 8Ob54/87
Entscheidungsdatum
27.08.1987
Rechtssatz
Auch bei Anwendung des strengeren Sorgfaltsmaßstab des § 9 Abs 2 EKHG muß der Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß sich Kinder von der Aufsichtsperson losreißen und über die Fahrbahn laufen.Auch bei Anwendung des strengeren Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG muß der Kraftfahrer nicht damit rechnen, daß sich Kinder von der Aufsichtsperson losreißen und über die Fahrbahn laufen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 12/83
Entscheidungstext OGH 19.05.1983 8 Ob 12/83
Veröff: ZVR 1984/150 S 171
- 8 Ob 54/87
Entscheidungstext OGH 27.08.1987 8 Ob 54/87
Ähnlich; Beisatz: Hier: Bei Erntearbeiten mit Traktoren im Maisfeld ist mit dem Auftauchen anderer Personen nicht zu rechnen, auch wenn es in der Gegend eine neugierige nicht voll zurechnungsfähige Person gibt, die umherzustreifen pflegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058223
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0080OB00012_8300000_001