Rechtssatz RS0058225
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058225
Geschäftszahl
2Ob99/81; 2Ob143/83
Entscheidungsdatum
14.06.1983
Rechtssatz
Liegt eine auf ein unverschuldetes Versagen (Getriebestörung) einer Verrichtung bzw Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruhende außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so schließt dies die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG aus.Liegt eine auf ein unverschuldetes Versagen (Getriebestörung) einer Verrichtung bzw Betriebseinrichtung des Fahrzeuges beruhende außergewöhnliche Betriebsgefahr vor, so schließt dies die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG aus.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 99/81
Entscheidungstext OGH 30.06.1981 2 Ob 99/81
Veröff: ZVR 1982/356 S 297
- 2 Ob 143/83
Entscheidungstext OGH 14.06.1983 2 Ob 143/83
Auch; Veröff: ZVR 1984/186 S 206
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058225
Dokumentnummer
JJR_19810630_OGH0002_0020OB00099_8100000_001