Rechtssatz RS0058226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058226
Entscheidungsdatum
13.11.1969
Rechtssatz
Wird ein Kraftfahrer durch das nicht vorhersehbar grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer fehlerhaften Handlung veranlaßt, durch die ein Unfall entsteht, so stellt dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG dar.Wird ein Kraftfahrer durch das nicht vorhersehbar grob verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers zu einer fehlerhaften Handlung veranlaßt, durch die ein Unfall entsteht, so stellt dies ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0058226
Dokumentnummer
JJR_19691113_OGH0002_0020OB00274_6900000_001