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Rechtssatz RS0058233×

Rechtssatz RS0058233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0058233

Geschäftszahl

14Os161/94

Entscheidungsdatum

10.01.1995

Norm

EStG 1972 §2
EStG 1972 §4
FinStrG §33 Abs1

Rechtssatz

Grundlage der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, EStG) ist der Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt wurden, zu berücksichtigen (Paragraph 4, Absatz 4, EStG). Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden, scheiden dabei aus (Paragraph 4, Absatz 3, EStG).

Entscheidungstexte

  • 14 Os 161/94
    Entscheidungstext OGH 10.01.1995 14 Os 161/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058233

Dokumentnummer

JJR_19950110_OGH0002_0140OS00161_9400000_001