Rechtssatz RS0058233
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058233
Entscheidungsdatum
10.01.1995
Norm
EStG 1972 §2
EStG 1972 §4
FinStrG §33 Abs1
Rechtssatz
Grundlage der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 2 Abs 3 Z 2 und Abs 4 Z 1 EStG) ist der Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt wurden, zu berücksichtigen (§ 4 Abs 4 EStG). Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden, scheiden dabei aus (§ 4 Abs 3 EStG).Grundlage der Einkommensteuer für Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer eins, EStG) ist der Gewinn. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt wurden, zu berücksichtigen (Paragraph 4, Absatz 4, EStG). Der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darf dann als Gewinn angesetzt werden, wenn keine gesetzliche Verpflichtung zur Buchführung besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Durchlaufende Posten, das sind Beträge, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt oder verausgabt werden, scheiden dabei aus (Paragraph 4, Absatz 3, EStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058233
Dokumentnummer
JJR_19950110_OGH0002_0140OS00161_9400000_001