Rechtssatz RS0058234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058234
Entscheidungsdatum
12.01.1988
Rechtssatz
Das Herabhängen eines Fahrleitungsdrahtes stellt einen Mangel in der Beschaffenheit der Anlage dar und ist somit der Betriebsgefahr der Eisenbahn zuzuzählen. Ein dadurch verursachter Unfall steht in einem örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Betriebseinrichtung und wurde nicht durch das bloße Vorhandensein der technischen Eisenbahnanlage, sondern eben durch ihre mangelhafte Beschaffenheit mitverursacht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058234
Dokumentnummer
JJR_19880112_OGH0002_0020OB00023_8700000_001