Rechtssatz RS0058257
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058257
Geschäftszahl
Bkv1/75 (Bkv1/76)
Entscheidungsdatum
31.05.1976
Norm
Einrechnungsvorschrift 1945 §2 Abs1
Rechtssatz
Der nach der Ernennung zum Gerichtsassessor geleistete Kriegsdienst des Einrechnungswerbers rechtfertigt keinesfalls diesen Zeitraum als Behinderungszeit im Sinne des § 2 Abs 1 der Einrechnungsvorschrift 1945 anzusehen, weil der Einrechnungswerber spätestens mit seiner Ernennung zum Gerichtsassessor die Richterlaufbahn einschlug und die Einrechnungsvorschrift tatsächlich oder fiktiv zurückgelegte Dienstzeit in die für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach § 2 Abs 2 RAO notwendige Praxiszeit von drei Jahren einzurechnen sei.Der nach der Ernennung zum Gerichtsassessor geleistete Kriegsdienst des Einrechnungswerbers rechtfertigt keinesfalls diesen Zeitraum als Behinderungszeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, der Einrechnungsvorschrift 1945 anzusehen, weil der Einrechnungswerber spätestens mit seiner Ernennung zum Gerichtsassessor die Richterlaufbahn einschlug und die Einrechnungsvorschrift tatsächlich oder fiktiv zurückgelegte Dienstzeit in die für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach Paragraph 2, Absatz 2, RAO notwendige Praxiszeit von drei Jahren einzurechnen sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058257
Dokumentnummer
JJR_19760531_OGH0002_000BKV00001_7500000_001