Rechtssatz RS0058284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058284
Entscheidungsdatum
12.03.1996
Rechtssatz
Die zum Hilflosenzuschuß entwickelte Judikatur, daß für eine dem allgemeinen Standard angemessene menschengerechte Lebensführung mindestens einmal täglich die Einnahme einer warmen Mahlzeit erforderlich ist, deren Zubereitung nicht nur eine ganz kurze Zeitspanne in Anspruch nimmt und daß es einem Pensionisten nicht zumutbar ist, sich ausschließlich von aufgewärmten Speisen zu ernähren, daß aber bei Prüfung des für die Speisenzubereitung notwendigen Aufwandes das handelsübliche Angebot an Tiefkühlkost und Fertiggerichten zu berücksichtigen ist, gilt auch bei Beurteilung des Pflegeaufwandes nach dem BPGG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 170/94
Entscheidungstext OGH 20.09.1994 10 ObS 170/94
- 10 ObS 210/94
Entscheidungstext OGH 25.10.1994 10 ObS 210/94
- 10 ObS 188/95
Entscheidungstext OGH 12.03.1996 10 ObS 188/95
Auch; Beisatz: Ist die Klägerin nämlich von allen Haushaltsarbeiten ausgeschlossen, dann kann mangels abweichender Feststellungen davon ausgegangen werden, daß sie auch nicht in der Lage ist, täglich eine ordentlich gekochte warme Mahlzeit zuzubereiten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058284
Dokumentnummer
JJR_19940920_OGH0002_010OBS00170_9400000_002