Rechtssatz RS0058291
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058291
Entscheidungsdatum
01.07.2004
Rechtssatz
Wird das Fahrzeug vom Halter dem Lenker - obschon mit dem Verbot der privaten Benützung und der Beförderung von Privatpersonen - zur Verfügung gestellt, dh also, zur dauernden Verwendung im Rahmen seines Dienstes und nicht bloß zur Vornahme einer einzelnen bestimmten Fahrt, so ist es nicht bloß "überlassen" worden, sondern der Lenker war im Sinne des § 6 Abs 2 EKHG für dessen Betrieb "angestellt", war Gehilfe des Halters (§§ 1313 a, 1315 ABGB); damit liegt die Ausnahme von der Ausnahmebestimmung des § 6 Abs 1 EKHG vor.Wird das Fahrzeug vom Halter dem Lenker - obschon mit dem Verbot der privaten Benützung und der Beförderung von Privatpersonen - zur Verfügung gestellt, dh also, zur dauernden Verwendung im Rahmen seines Dienstes und nicht bloß zur Vornahme einer einzelnen bestimmten Fahrt, so ist es nicht bloß "überlassen" worden, sondern der Lenker war im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, EKHG für dessen Betrieb "angestellt", war Gehilfe des Halters (Paragraphen 1313, a, 1315 ABGB); damit liegt die Ausnahme von der Ausnahmebestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, EKHG vor.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 230/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 2 Ob 230/75
Veröff: SZ 49/39 = ZVR 1976/324 S 346
- 2 Ob 148/04k
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 148/04k
Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0058291
Dokumentnummer
JJR_19760318_OGH0002_0020OB00230_7500000_003