Rechtssatz RS0058294
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058294
Entscheidungsdatum
13.06.1975
Norm
4.DVEheG §15
griechisches ZGB Art25
Rechtssatz
Die Bestimmung des griechischen ZGB, wonach sich die Schuldverhältnisse aus einem Vertrag nach dem Recht, dem sich die Vertragschließenden unterworfen haben richtet, ist keine Rückverweisung die nach der Rechtsprechung auch außerhalb des Rahmens des § 15 der 4.DVEheG beachtlich sein könnte (vgl EvBl 1955/414).Die Bestimmung des griechischen ZGB, wonach sich die Schuldverhältnisse aus einem Vertrag nach dem Recht, dem sich die Vertragschließenden unterworfen haben richtet, ist keine Rückverweisung die nach der Rechtsprechung auch außerhalb des Rahmens des Paragraph 15, der 4.DVEheG beachtlich sein könnte vergleiche EvBl 1955/414).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058294
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00285_7400000_001