Rechtssatz RS0058302
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058302
Geschäftszahl
8Ob72/73; 2Ob230/75; 2Ob148/04k
Entscheidungsdatum
01.07.2004
Rechtssatz
Für den angestellten Benutzer haftet der Halter ohne weitere Voraussetzung, es wäre denn, daß dieser die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug unabhängig vom Anstellungsverhältnis (etwa durch Einbruch in die abgeschlossene Garage, allenfalls durch einen als gleichwertig zu beurteilenden Vorgang) erlangte.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 72/73
Entscheidungstext OGH 25.04.1973 8 Ob 72/73
Veröff: RZ 1973/166 S 170
- 2 Ob 230/75
Entscheidungstext OGH 18.03.1976 2 Ob 230/75
Veröff: SZ 49/39 = ZVR 1976/324 S 346
- 2 Ob 148/04k
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 2 Ob 148/04k
Vgl aber; Beisatz: Der Schwarzfahrer zählt auch in den Fällen des §6 Abs 2 EKHG nicht zu den mit dem Willen des Halters beim Betrieb tätigen Personen. Bei der Schwarzfahrt erfüllt der Betriebsgehilfe nicht mehr die ihm übertragenen Aufgaben, sodass ein wesentliches Argument für die umfassende Haftung des Geschäftsherrn wegfällt. Insoweit in einzelnen Entscheidungen (insbesondere SZ49/39) eine andere Ansicht vertreten wurde, kann diese nicht aufrecht erhalten werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058302
Dokumentnummer
JJR_19730425_OGH0002_0080OB00072_7300000_001