Rechtssatz RS0058337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058337
Entscheidungsdatum
05.04.1995
Rechtssatz
Auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und das Hausrats gemacht wurden, sind unter den Voraussetzungen des § 82 Abs 2 EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.Auch Schulden, die schon vor der Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft für die Anschaffung der (späteren) Ehewohnung und das Hausrats gemacht wurden, sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 82, Absatz 2, EheG ausnahmsweise dann in Anschlag zu bringen, wenn diese Sachen in die Ehe eingebracht wurden und ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse auf ihre Weiterbenützung angewiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058337
Dokumentnummer
JJR_19950405_OGH0002_0070OB01506_9500000_002