Rechtssatz RS0058351
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058351
Entscheidungsdatum
06.10.1977
Rechtssatz
Von einem im Sinne des § 9 Abs 2 EKHG besonders vorsichtigem Kraftfahrer ist zu verlangen, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nicht mit höherer als Sichtgeschwindigkeit fährt.Von einem im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG besonders vorsichtigem Kraftfahrer ist zu verlangen, daß er bei eingeschaltetem Abblendlicht nicht mit höherer als Sichtgeschwindigkeit fährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0058351
Dokumentnummer
JJR_19771006_OGH0002_0020OB00142_7700000_001