Rechtssatz RS0058366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058366
Entscheidungsdatum
05.11.1975
Rechtssatz
Keine Vernachlässigung der besonderen Sorgfaltspflicht des § 9 Abs 2 EKHG durch die Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, durch Unterlassung der Antragstellung an die für die Phaseneinstellung zuständige Behörde auf Änderung der Umlaufphasen (zu kurze Gelbphase) einer Verkehrsampel und der Belehrung der Lenker der Straßenbahnzüge über die mangelhafte Phasenschaltung.Keine Vernachlässigung der besonderen Sorgfaltspflicht des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG durch die Wiener Stadtwerke, Verkehrsbetriebe, durch Unterlassung der Antragstellung an die für die Phaseneinstellung zuständige Behörde auf Änderung der Umlaufphasen (zu kurze Gelbphase) einer Verkehrsampel und der Belehrung der Lenker der Straßenbahnzüge über die mangelhafte Phasenschaltung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0058366
Dokumentnummer
JJR_19751105_OGH0002_0080OB00235_7500000_001