Rechtssatz RS0058367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058367
Entscheidungsdatum
26.01.1968
Rechtssatz
Benutzt der Lenker einen entliehenen Traktor samt mitentliehenem, nicht vorschriftsmäßig (wegen Fehlens der Beleuchtungseinrichtungen und Rückstrahleinrichtungen) ausgerüsteten Anhänger entgegen dem erkennbaren Willen des Halters bei Dunkelheit auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr und kommt ein anderer Verkehrsteilnehmer durch Auffahren auf den Anhänger zu Schaden, so haftet der Halter nicht für das Verschulden des Lenkers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0058367
Dokumentnummer
JJR_19680126_OGH0002_0020OB00380_6700000_001