Rechtssatz RS0058369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058369
Geschäftszahl
2Ob54/72; 8Ob256/81
Entscheidungsdatum
11.02.1982
Rechtssatz
Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge zusammenstoßen und gegenseitig einen Schaden verursachen, so sind die gegenseitigen Ersatzansprüche der ersatzpflichtigen Halter nach der Ausgleichsregel des § 11 Abs 1 letzter Satz EKHG zu beurteilen. Die von den Vorinstanzen auf Grund der Bestimmungen der §§ 1, 5 EKHG zutreffend bejahte Ersatzpflicht der beteiligten Fahrzeughalter schließt den gegenseitigen Schadensausgleich nicht aus, sondern ist im Gegenteil eine unerläßliche Voraussetzung der Ausgleichspflicht (ZVR 1963/179 ua).Wenn zwei oder mehrere Fahrzeuge zusammenstoßen und gegenseitig einen Schaden verursachen, so sind die gegenseitigen Ersatzansprüche der ersatzpflichtigen Halter nach der Ausgleichsregel des Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz EKHG zu beurteilen. Die von den Vorinstanzen auf Grund der Bestimmungen der Paragraphen eins, 5, EKHG zutreffend bejahte Ersatzpflicht der beteiligten Fahrzeughalter schließt den gegenseitigen Schadensausgleich nicht aus, sondern ist im Gegenteil eine unerläßliche Voraussetzung der Ausgleichspflicht (ZVR 1963/179 ua).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 54/72
Entscheidungstext OGH 12.10.1972 2 Ob 54/72
Veröff: ZVR 1974/58 S 86
- 8 Ob 256/81
Entscheidungstext OGH 11.02.1982 8 Ob 256/81
Veröff: ZVR 1982/336 S 283
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0058369
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0020OB00054_7200000_001