Rechtssatz RS0058375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058375
Entscheidungsdatum
04.07.1974
Rechtssatz
Die Verurteilung des Schwarzfahrers nach § 174 I d StG allein besagt nicht, daß der Fahrzeughalter durch die Schaffung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses seinen sich aus § 6 Abs 1 EKHG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls entsprochen hat.Die Verurteilung des Schwarzfahrers nach Paragraph 174, römisch eins d StG allein besagt nicht, daß der Fahrzeughalter durch die Schaffung eines beträchtlichen, die Sache gegen Wegnahme sichernden Hindernisses seinen sich aus Paragraph 6, Absatz eins, EKHG ergebenden Verpflichtungen jedenfalls entsprochen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058375
Dokumentnummer
JJR_19740704_OGH0002_0020OB00195_7400000_002