Rechtssatz RS0058388
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058388
Entscheidungsdatum
14.12.1978
Norm
AKHB Art3 Abs1
AKHB Art28
EKHG §15
VersVG §156 Abs3
Rechtssatz
Art 28 AKHB bewirkt lediglich eine Abänderung bezüglich der Haftungsbegrenzung, hat jedoch nicht eine Änderung der Vorschriften über die Vorgangsweise bei Nichtzureichen der Versicherungssumme zum Gegenstand Art 3 Abs 1 AKHB wurde nicht für den Fall der Höherversicherung außer Kraft gesetzt.Artikel 28, AKHB bewirkt lediglich eine Abänderung bezüglich der Haftungsbegrenzung, hat jedoch nicht eine Änderung der Vorschriften über die Vorgangsweise bei Nichtzureichen der Versicherungssumme zum Gegenstand Artikel 3, Absatz eins, AKHB wurde nicht für den Fall der Höherversicherung außer Kraft gesetzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0058388
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00071_7800000_002