Rechtssatz RS0058401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058401
Entscheidungsdatum
18.02.1971
Rechtssatz
§ 11 EKHG ist nur im Ausgleichungsstreit (zwischen den haftenden Beteiligten), nicht auch im Streit des von den Haftenden verschiedenen Geschädigten gegen einen von ihnen anwendbar.Paragraph 11, EKHG ist nur im Ausgleichungsstreit (zwischen den haftenden Beteiligten), nicht auch im Streit des von den Haftenden verschiedenen Geschädigten gegen einen von ihnen anwendbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0058401
Dokumentnummer
JJR_19710218_OGH0002_0020OB00456_7000000_001