Rechtssatz RS0058413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058413
Entscheidungsdatum
19.05.1994
Rechtssatz
Die zwischen dem Schwarzfahrer und dem in Kenntnis dieses Umstandes mitfahrenden Kläger getroffene Vereinbarung, den Wagen zum Halter zurückzubringen, vermag nicht eine Haftung des Halters bzw der Haftpflichtversicherung zu begründen, diese Vereinbarung ändert nichts daran, daß dem Verletzten die Tatsache der unberechtigten Inbetriebnahme durch den Lenker bekannt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058413
Dokumentnummer
JJR_19940519_OGH0002_0020OB00037_9400000_001