Rechtssatz RS0058414
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058414
Entscheidungsdatum
27.10.1983
Rechtssatz
Aus § 10 Abs 3 EisbKrV ergibt sich, daß das Bewachungsorgan so ausgerüstet sein und sich so aufstellen muß, daß es von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden kann; die Armzeichen sind im Sinne des § 37 StVO zu geben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich keine Anordnung in dem Sinn, daß sich das Bewachungsorgan an einer bestimmten Stelle der Straße, etwa in der Fahrbahnmitte aufzustellen hätte. Ob ein Bewachungsorgan im Sinne des § 10 Abs 3 EisbKrV so aufgestellt ist, daß es von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden kann, muß nach den im konkreten Einzelfall vorliegenden Umständen beurteilt werden.Aus Paragraph 10, Absatz 3, EisbKrV ergibt sich, daß das Bewachungsorgan so ausgerüstet sein und sich so aufstellen muß, daß es von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden kann; die Armzeichen sind im Sinne des Paragraph 37, StVO zu geben. Aus dieser Vorschrift ergibt sich keine Anordnung in dem Sinn, daß sich das Bewachungsorgan an einer bestimmten Stelle der Straße, etwa in der Fahrbahnmitte aufzustellen hätte. Ob ein Bewachungsorgan im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, EisbKrV so aufgestellt ist, daß es von den Straßenbenützern bei gehöriger Aufmerksamkeit leicht gesehen werden kann, muß nach den im konkreten Einzelfall vorliegenden Umständen beurteilt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058414
Dokumentnummer
JJR_19831027_OGH0002_0080OB00095_8300000_001