Rechtssatz RS0058439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058439
Entscheidungsdatum
09.11.1973
Rechtssatz
Vor dem Übersetzen einer Eisenbahnkreuzung ohne Schrankenanlagen oder Blinklichtanlage bei witterungsbedingten äußerst schlechten Sichtverhältnissen und Wahrnehmungsverhältnissen muß sich der Fahrzeuglenker persönlich oder auf andere Weise (etwa durch Beiziehung eines oder notfalls mehrerer Einweiser) Gewißheit verschaffen, daß er dies gefahrlos tun kann. In letzter Konsequenz muß das Übersetzen bis zum Wegfall der genannten Verhältnisse unterlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058439
Dokumentnummer
JJR_19731109_OGH0002_0110OS00022_7300000_001