Rechtssatz RS0058442
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058442
Entscheidungsdatum
13.07.1965
Rechtssatz
Die Geschwindigkeitsbeschränkung ab Passieren des Gefahrenzeichens "Bahnübergang ohne Schranken" (§ 25 Abs 4 EisbKrV idF BGBl 1964/288) dient nicht nur der Abwendung der Gefahr eines Zusammenstoßes mit Schienenfahrzeugen, sondern soll überhaupt die Entstehung von Gefahrenlagen bei Annäherung an einen Bahnübergang ohne Schranken vermeiden bzw schon bestehende Gefahren vermindern.Die Geschwindigkeitsbeschränkung ab Passieren des Gefahrenzeichens "Bahnübergang ohne Schranken" (Paragraph 25, Absatz 4, EisbKrV in der Fassung BGBl 1964/288) dient nicht nur der Abwendung der Gefahr eines Zusammenstoßes mit Schienenfahrzeugen, sondern soll überhaupt die Entstehung von Gefahrenlagen bei Annäherung an einen Bahnübergang ohne Schranken vermeiden bzw schon bestehende Gefahren vermindern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0058442
Dokumentnummer
JJR_19650713_OGH0002_0110OS00119_6500000_001