Rechtssatz RS0058458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058458
Entscheidungsdatum
24.03.1983
Rechtssatz
Beförderungsbedingungen auf Grundlage des § 2 Abs 1 EVO gelangen auf das Verhältnis zwischen Eisenbahn und Kunden nicht deswegen zur Anwendung, weil dies in einer allgemein gültigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung) so normiert worden wäre, sondern nur auf Grund einer Unterwerfung des Kunden unter diese (allerdings vom Geschäftspartner einseitig festgesetzte) Vertragsschablone.Beförderungsbedingungen auf Grundlage des Paragraph 2, Absatz eins, EVO gelangen auf das Verhältnis zwischen Eisenbahn und Kunden nicht deswegen zur Anwendung, weil dies in einer allgemein gültigen Rechtsnorm (Rechtsverordnung) so normiert worden wäre, sondern nur auf Grund einer Unterwerfung des Kunden unter diese (allerdings vom Geschäftspartner einseitig festgesetzte) Vertragsschablone.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058458
Dokumentnummer
JJR_19830324_OGH0002_0080OB00527_8200000_004