Rechtssatz RS0058484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058484
Entscheidungsdatum
02.04.1970
Rechtssatz
Haftung des Halters für außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn sein Wagen durch Streifung mit einem entgegen § 19 Abs 6 StVO 1960 von rechts einschwenkenden Lastkraftwagen nach links abgelenkt wird und dort einen Fußgänger verletzt.Haftung des Halters für außergewöhnliche Betriebsgefahr, wenn sein Wagen durch Streifung mit einem entgegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960 von rechts einschwenkenden Lastkraftwagen nach links abgelenkt wird und dort einen Fußgänger verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058484
Dokumentnummer
JJR_19700402_OGH0002_0020OB00080_7000000_001