Rechtssatz RS0058532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058532
Entscheidungsdatum
12.03.1964
Rechtssatz
Die in § 85 Abs 7 Satz 1 EVO normierte Vermutung hat die Glaubhaftmachung seitens der Eisenbahn zur Voraussetzung, daß nach den Umständen des Falles die Beschädigung des beförderten Gutes aus der besonderen Gefahr des § 85 Abs 3 lit a EVO - Gefahr, verbunden mit der Beförderung im offenen Wagen - entstehen konnte. Eine Vermutung dahin, daß eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres eine Gefahr für das beförderte Gut bedeutet, besteht nicht. Vielmehr muß die Eisenbahn, wenn auch nur mit den an einem prima facie - Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein der erwähnten besonderen Beförderungsgefahr beweisen. Es genügt nicht, daß die Eisenbahn bloß die rein theoretische Möglichkeit der Schadensentstehung aus einer der in § 85 Abs 3 EVO angeführten Ursachen glaubhaft macht, sie muß vielmehr die praktische Möglichkeit einer derartigen Schadensentstehung dartun.Die in Paragraph 85, Absatz 7, Satz 1 EVO normierte Vermutung hat die Glaubhaftmachung seitens der Eisenbahn zur Voraussetzung, daß nach den Umständen des Falles die Beschädigung des beförderten Gutes aus der besonderen Gefahr des Paragraph 85, Absatz 3, Litera a, EVO - Gefahr, verbunden mit der Beförderung im offenen Wagen - entstehen konnte. Eine Vermutung dahin, daß eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres eine Gefahr für das beförderte Gut bedeutet, besteht nicht. Vielmehr muß die Eisenbahn, wenn auch nur mit den an einem prima facie - Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein der erwähnten besonderen Beförderungsgefahr beweisen. Es genügt nicht, daß die Eisenbahn bloß die rein theoretische Möglichkeit der Schadensentstehung aus einer der in Paragraph 85, Absatz 3, EVO angeführten Ursachen glaubhaft macht, sie muß vielmehr die praktische Möglichkeit einer derartigen Schadensentstehung dartun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058532
Dokumentnummer
JJR_19640312_OGH0002_0020OB00032_6400000_001