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Rechtssatz RS0058532

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058532

Geschäftszahl

2Ob32/64

Entscheidungsdatum

12.03.1964

Norm

EVO §85

Rechtssatz

Die in Paragraph 85, Absatz 7, Satz 1 EVO normierte Vermutung hat die Glaubhaftmachung seitens der Eisenbahn zur Voraussetzung, daß nach den Umständen des Falles die Beschädigung des beförderten Gutes aus der besonderen Gefahr des Paragraph 85, Absatz 3, Litera a, EVO - Gefahr, verbunden mit der Beförderung im offenen Wagen - entstehen konnte. Eine Vermutung dahin, daß eine Beförderung im offenen Wagen ohne weiteres eine Gefahr für das beförderte Gut bedeutet, besteht nicht. Vielmehr muß die Eisenbahn, wenn auch nur mit den an einem prima facie - Beweis zu stellenden Anforderungen, das Vorhandensein der erwähnten besonderen Beförderungsgefahr beweisen. Es genügt nicht, daß die Eisenbahn bloß die rein theoretische Möglichkeit der Schadensentstehung aus einer der in Paragraph 85, Absatz 3, EVO angeführten Ursachen glaubhaft macht, sie muß vielmehr die praktische Möglichkeit einer derartigen Schadensentstehung dartun.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 32/64
    Entscheidungstext OGH 12.03.1964 2 Ob 32/64
    Veröff: SZ 27/38 = JBl 1964/468 = EvBl 1964/344 S 494 = ZVR 1964/204 S 243

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0058532

Dokumentnummer

JJR_19640312_OGH0002_0020OB00032_6400000_001