Rechtssatz RS0058584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058584
Entscheidungsdatum
18.12.1974
Norm
EntmO §2 Abs2
EntmO §50
Rechtssatz
Vom Gesetz wird nicht das unmäßige Trinken an sich, sondern bestimmte Folgen des gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol als Entmündigungsgrund in den Vordergrund gestellt. Die Aufhebung der wegen Trunksucht ausgesprochenen beschränkten Entmündigung kommt nur in Betracht, wenn keine Gefahr mehr besteht, daß die seinerzeit angenommenen Folgen des gewohnheitsmäßigen Mißbrauchs von Alkohol wieder auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058584
Dokumentnummer
JJR_19741218_OGH0002_0050OB00305_7400000_001