Rechtssatz RS0058585
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058585
Entscheidungsdatum
12.10.1983
Rechtssatz
Die Regelung des § 28 EntmO bedeutet, daß das Gericht die Einleitung des Verfahrens von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen kann. Die Antragsteller werden daher schon durch den Beschluß beschwert, mit dem ihnen ein solcher Auftrag erteilt wird; ein Rekurs ist daher zulässig.Die Regelung des Paragraph 28, EntmO bedeutet, daß das Gericht die Einleitung des Verfahrens von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses abhängig machen kann. Die Antragsteller werden daher schon durch den Beschluß beschwert, mit dem ihnen ein solcher Auftrag erteilt wird; ein Rekurs ist daher zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0058585
Dokumentnummer
JJR_19831012_OGH0002_0030OB00578_8300000_002