Rechtssatz RS0058608
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058608
Geschäftszahl
10Os82/66; 10Os138/72; 11Os35/24t (11Os36/24i; 11Os37/24m)
Entscheidungsdatum
14.05.2024
Rechtssatz
Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des § 282 StPO in Verbindung mit § 3 EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des Paragraph 282, StPO in Verbindung mit Paragraph 3, EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.
Entscheidungstexte
- 10 Os 82/66
Entscheidungstext OGH 03.05.1966 10 Os 82/66
Veröff: EvBl 1966/416 S 526
- 10 Os 138/72
Entscheidungstext OGH 10.10.1972 10 Os 138/72
nur: Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist. (T1) Beisatz: Der Kurator eines beschränkt Entmündigten ist bei der Ausführung von Rechtsmitteln an die dem Angeklagten offenen Rechtsmittelfristen gebunden. (T2)
- 11 Os 35/24t
Entscheidungstext OGH 14.05.2024 11 Os 35/24t
vgl; Beisatz: § 83 Abs 4 erster Satz StPO (idF BGBl I 2004/19) spricht als Zustelladressaten für den Beschuldigten oder Vertretene jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter" (§ 1034 Abs 1 ABGB). (T3)
Beisatz: Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus § 221 Abs 1 erster Fall StPO nicht abzuleiten. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058608
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19660503_OGH0002_0100OS00082_6600000_001