Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0058608×

Rechtssatz RS0058608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0058608

Geschäftszahl

10Os82/66; 10Os138/72; 11Os35/24t (11Os36/24i; 11Os37/24m)

Entscheidungsdatum

14.05.2024

Rechtssatz

Dem Kurator eines vollentmündigten Angeklagten steht im Sinne des Paragraph 282, StPO in Verbindung mit Paragraph 3, EntmO das Recht der selbständigen Ergreifung von Rechtsmitteln zugunsten des Angeklagten zu. Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines voll Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist sowie daß das Urteil, insolange das nicht geschehen ist, nicht in Rechtskraft erwachsen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 82/66
    Entscheidungstext OGH 03.05.1966 10 Os 82/66
    Veröff: EvBl 1966/416 S 526
  • 10 Os 138/72
    Entscheidungstext OGH 10.10.1972 10 Os 138/72
    nur: Verfehlt ist jedoch die Ansicht, daß der Kurator eines Entmündigten beanspruchen kann, zur Hauptverhandlung vorgeladen zu werden, und daß das gegen den Angeklagten gefällte Urteil ihm in Form der Zustellung einer Urteilsausfertigung zu eröffnen ist. (T1) Beisatz: Der Kurator eines beschränkt Entmündigten ist bei der Ausführung von Rechtsmitteln an die dem Angeklagten offenen Rechtsmittelfristen gebunden. (T2)
  • 11 Os 35/24t
    Entscheidungstext OGH 14.05.2024 11 Os 35/24t
    vgl; Beisatz: § 83 Abs 4 erster Satz StPO (idF BGBl I 2004/19) spricht als Zustelladressaten für den Beschuldigten oder Vertretene jene Vertreter an, die die Verfahrensrechte für solcherart Vertretene ausüben, also Verteidiger und Vertreter im Sinn des § 73 StPO, nicht aber „gesetzliche Vertreter" (§ 1034 Abs 1 ABGB). (T3)
    Beisatz: Eine allgemeine Verpflichtung, gerichtliche Erwachsenenvertreter (§ 271 ABGB) zur Hauptverhandlung zu laden, ist aus § 221 Abs 1 erster Fall StPO nicht abzuleiten. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0058608

Im RIS seit

03.05.1966

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2024

Dokumentnummer

JJR_19660503_OGH0002_0100OS00082_6600000_001