Rechtssatz RS0058623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058623
Entscheidungsdatum
20.06.1974
Norm
ErbStG §13
ErbStG §20
ErbStG §22
FinStrG §33 Abs1 lita
Rechtssatz
Einem Täter, der das Vorhandensein eines (weiteren) Nachlasses absichtlich verschweigt, um die von ihm als Abgabenschuldner (§ 13 Abs 1) und allenfalls neben seinen Miterben als Haftungspflichtiger (§ 13 Abs 2) vom Nachlaß zu entrichtende Erbschaftssteuer zu hinterziehen, ist der auf alle Erben insgesamt entfallende Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wert zuzurechnen.Einem Täter, der das Vorhandensein eines (weiteren) Nachlasses absichtlich verschweigt, um die von ihm als Abgabenschuldner (Paragraph 13, Absatz eins,) und allenfalls neben seinen Miterben als Haftungspflichtiger (Paragraph 13, Absatz 2,) vom Nachlaß zu entrichtende Erbschaftssteuer zu hinterziehen, ist der auf alle Erben insgesamt entfallende Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wert zuzurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058623
Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0130OS00111_7300000_002