Rechtssatz RS0058630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058630
Entscheidungsdatum
01.09.1992
Norm
ErhaltungsV BGBl 1984/527 §2 Abs1
WFG 1984 §46 Abs1 Z4
Rechtssatz
Als zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes erforderlicher Betrag kann ..... bei einem Baualter unter zehn Jahren höchstens die Hälfte, bei einem Baualter von mindestens zehn Jahren höchstens das Einfache des jeweiligen monatlichen Hauptmietzinses für Wohnungen der Ausstattungskategorie A (§ 16 Abs 2 Z 1 und Abs 4 MRG) je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.Als zur ordnungsgemäßen Erhaltung des Gebäudes erforderlicher Betrag kann ..... bei einem Baualter unter zehn Jahren höchstens die Hälfte, bei einem Baualter von mindestens zehn Jahren höchstens das Einfache des jeweiligen monatlichen Hauptmietzinses für Wohnungen der Ausstattungskategorie A (Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, MRG) je Quadratmeter Nutzfläche und Jahr eingehoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058630
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB00004_9200000_001