Rechtssatz RS0058645
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058645
Entscheidungsdatum
14.04.1999
Norm
EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3
Rechtssatz
Dem Ausfallprinzip, das das Ziel verfolgt, den Arbeitnehmer während Zeiten der Nichtarbeit (Urlaub oder Krankheit) entgeltmäßig so zu stellen, wie wenn er in dieser Zeit in Arbeit gestanden wäre, wird nur entsprochen, wenn als Grundlage für die Bemessung des Entgeltes für die Nichtarbeitszeiten Zeiten herangezogen werden, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich in Arbeit stand; nur dann bestand für ihn die Möglichkeit, Überstunden zu leisten. Wird in Fällen, in denen im dreizehnwöchigen Beobachtungszeitraum Zeiten liegen, in denen der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, nicht arbeitete, so sind diese Zeiten zu neutralisieren. (§ 48 ASGG).Dem Ausfallprinzip, das das Ziel verfolgt, den Arbeitnehmer während Zeiten der Nichtarbeit (Urlaub oder Krankheit) entgeltmäßig so zu stellen, wie wenn er in dieser Zeit in Arbeit gestanden wäre, wird nur entsprochen, wenn als Grundlage für die Bemessung des Entgeltes für die Nichtarbeitszeiten Zeiten herangezogen werden, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich in Arbeit stand; nur dann bestand für ihn die Möglichkeit, Überstunden zu leisten. Wird in Fällen, in denen im dreizehnwöchigen Beobachtungszeitraum Zeiten liegen, in denen der Arbeitnehmer, aus welchen Gründen immer, nicht arbeitete, so sind diese Zeiten zu neutralisieren. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 166/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 166/92
Veröff: ZAS 1993/15 S 184
- 9 ObA 20/99b
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058645
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00166_9200000_001