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Rechtssatz RS0058654

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0058654

Geschäftszahl

3Ob544/94

Entscheidungsdatum

07.09.1994

Norm

Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte Fassung 1991 Pkt4
Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte Fassung 1991 Pkt6
SchG Art3
SchG Art4

Rechtssatz

Die Bank ist verpflichtet einem gutgläubigen Schecknehmer auch einen gefälschten eurocheque zu honorieren. Diese Verpflichtung ist auch Bestandteil des mit ihrem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Trotzdem ist insbesondere dann, wenn der Bank der Diebstahl von eurocheque - Formularen und ec - Karte gemeldet wurde, eine Überprüfung der Unterschrift deshalb erforderlich, weil bei einer Abweichung die bezogene Bank sehr wohl die Gutgläubigkeit des Schecknehmers zu prüfen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 544/94
    Entscheidungstext OGH 07.09.1994 3 Ob 544/94
    Veröff: SZ 67/146

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058654

Dokumentnummer

JJR_19940907_OGH0002_0030OB00544_9400000_004