Rechtssatz RS0058654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058654
Entscheidungsdatum
07.09.1994
Norm
Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte Fassung 1991 Pkt4
Bedingungen für die Ausgabe und Verwendung der eurocheque - Karte als Scheckgarantiekarte Fassung 1991 Pkt6
SchG Art3
SchG Art4
Rechtssatz
Die Bank ist verpflichtet einem gutgläubigen Schecknehmer auch einen gefälschten eurocheque zu honorieren. Diese Verpflichtung ist auch Bestandteil des mit ihrem Kunden abgeschlossenen Vertrages. Trotzdem ist insbesondere dann, wenn der Bank der Diebstahl von eurocheque - Formularen und ec - Karte gemeldet wurde, eine Überprüfung der Unterschrift deshalb erforderlich, weil bei einer Abweichung die bezogene Bank sehr wohl die Gutgläubigkeit des Schecknehmers zu prüfen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058654
Dokumentnummer
JJR_19940907_OGH0002_0030OB00544_9400000_004