Rechtssatz RS0058667
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058667
Geschäftszahl
6Ob538/81; 5Ob801/81
Entscheidungsdatum
12.01.1982
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung ist nicht nur auf Beschlüsse im Sinne der in § 57 Abs 1 EntmO genannten Verhandlungen zu beschränken, sondern kraft Größenschlusses auf gleichartige Beschlüsse im Verfahren bis zur Entmündigung zu erstrecken.Die Rechtsmittelbeschränkung ist nicht nur auf Beschlüsse im Sinne der in Paragraph 57, Absatz eins, EntmO genannten Verhandlungen zu beschränken, sondern kraft Größenschlusses auf gleichartige Beschlüsse im Verfahren bis zur Entmündigung zu erstrecken.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 538/81
Entscheidungstext OGH 18.02.1981 6 Ob 538/81
- 5 Ob 801/81
Entscheidungstext OGH 12.01.1982 5 Ob 801/81
nur: Die Rechtsmittelbeschränkung ist nicht nur auf Beschlüsse im Sinne der in § 57 Abs 1 EntmO genannten Verhandlungen zu beschränken, sondern kraft Größenschlusses auf gleichartige Beschlüsse im Verfahren zu erstrecken. (T1) Beisatz: Hier: Verfahren zur Aufhebung der Entmündigung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058667
Dokumentnummer
JJR_19810218_OGH0002_0060OB00538_8100000_001