Rechtssatz RS0058710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058710
Entscheidungsdatum
14.04.1999
Norm
EFZG §3 Abs3
UrlG §6 Abs3
Rechtssatz
Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. Entsprechend dem Ausfallprinzip soll in diesen Fällen der Anspruch auf das Überstundenentgelt während der Zeit der Nichtarbeit in dem Umfang gewahrt bleiben, in dem dieses Entgelt angefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte, wobei bezüglich der Höhe des Entgeltes auf die Verhältnisse während des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist. (§ 48 ASGG).Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. Entsprechend dem Ausfallprinzip soll in diesen Fällen der Anspruch auf das Überstundenentgelt während der Zeit der Nichtarbeit in dem Umfang gewahrt bleiben, in dem dieses Entgelt angefallen wäre, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätte, wobei bezüglich der Höhe des Entgeltes auf die Verhältnisse während des Beobachtungszeitraumes abzustellen ist. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 166/92
Entscheidungstext OGH 11.11.1992 9 ObA 166/92
Veröff: ZAS 1993/15 S 184
- 9 ObA 100/95
Entscheidungstext OGH 28.06.1995 9 ObA 100/95
Auch
- 8 ObA 407/97d
Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 407/97d
Auch; nur: Die Kollektivverträge gehen im Sinne einer Durchschnittsbetrachtung davon aus, daß in Fällen in denen im Beobachtungszeitraum regelmäßig Überstunden geleistet wurden, solche Überstunden auch während der Zeit der Nichtarbeit im gleichen Umfang angefallen wären. (T1); Beisatz: Es sei denn, daß sie infolge einer wesentlichen Änderung des Arbeitsanfalls (zB wegen Saisonende oder Auslaufens eines Auftrages) nicht oder nur in geringerem Ausmaß zu leisten gewesen wären. (T2)
- 9 ObA 20/99b
Entscheidungstext OGH 14.04.1999 9 ObA 20/99b
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0058710
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00166_9200000_003