Rechtssatz RS0058721
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058721
Entscheidungsdatum
06.02.1973
Rechtssatz
Der zu Entmündigende muß nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, auch nicht im Widerspruchsverfahren. Er hat, wenn er sich eines Rechtsanwaltes bedienen will, selbst für dessen Bestellung zu sorgen. Die Beigebung eines (Armenvertreters) Vertreters durch das Gericht setzt die Bewilligung des Armenrechts und einen Antrag des Entmündigten voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058721
Dokumentnummer
JJR_19730206_OGH0002_0030OB00018_7300000_001