Rechtssatz RS0058723
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058723
Geschäftszahl
5Ob167/73; 1Ob144/75; 2Ob552/78
Entscheidungsdatum
19.10.1978
Norm
EntmO §43
EntmO §49
EntmO §57
Rechtssatz
Die in der Entmündigungsordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, nämlich der Rekurs gegen alle Beschlüsse über die Entmündigung und der Widerspruch gegen den auf Entmündigung lautenden Beschluß, unterscheiden sich inhaltlich insbesondere darin, daß sich der Widerspruch gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichtes richtet, weshalb das Gesetz (§ 43 EntmO) die Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens in der Widerspruchsverhandlung zuläßt, während der Rekurs neben der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in erster Linie der Anfechtung der Auffassung des Bezirksgerichtes über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der Entmündigung dient.Die in der Entmündigungsordnung vorgesehenen Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Bezirksgerichtes, nämlich der Rekurs gegen alle Beschlüsse über die Entmündigung und der Widerspruch gegen den auf Entmündigung lautenden Beschluß, unterscheiden sich inhaltlich insbesondere darin, daß sich der Widerspruch gegen die Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichtes richtet, weshalb das Gesetz (Paragraph 43, EntmO) die Wiederholung und Ergänzung des Beweisverfahrens in der Widerspruchsverhandlung zuläßt, während der Rekurs neben der Geltendmachung von Verfahrensmängeln in erster Linie der Anfechtung der Auffassung des Bezirksgerichtes über das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen der Entmündigung dient.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 167/73
Entscheidungstext OGH 03.10.1973 5 Ob 167/73
Veröff: EvBl 1974/169 S 356
- 1 Ob 144/75
Entscheidungstext OGH 27.08.1975 1 Ob 144/75
- 2 Ob 552/78
Entscheidungstext OGH 19.10.1978 2 Ob 552/78
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0058723
Dokumentnummer
JJR_19731003_OGH0002_0050OB00167_7300000_001