Rechtssatz RS0058735
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058735
Geschäftszahl
8Ob16/70; 1Ob565/82
Entscheidungsdatum
17.03.1982
Rechtssatz
Schon bei der Bestellung eines vorläufigen Beistandes ist zu prüfen, ob das Entmündigungsverfahren zu Recht beantragt wurde, da sonst die Schutzwürdigkeit fehlt; es darf auch von dieser Institution, die insbesondere bei einem Kaufmann schwerwiegende Rechtsfolgen haben kann, nicht allzu schnell und allzu häufig Gebrauch gemacht werden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 16/70
Entscheidungstext OGH 10.02.1970 8 Ob 16/70
Veröff: EvBl 1970/270 S 465
- 1 Ob 565/82
Entscheidungstext OGH 17.03.1982 1 Ob 565/82
nur: Schon bei der Bestellung eines vorläufigen Beistandes ist zu prüfen, ob das Entmündigungsverfahren zu Recht beantragt wurde, da sonst die Schutzwürdigkeit fehlt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0058735
Dokumentnummer
JJR_19700210_OGH0002_0080OB00016_7000000_002