Rechtssatz RS0058738
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058738
Entscheidungsdatum
07.09.1974
Rechtssatz
Der Rechtsmittelausschluß des § 65 Abs 3 EntmO schaltet ein unnötiges Zwischenverfahren aus, hinder aber nicht, im Rahmen eines Widerspruches oder Rekurses des Entmündigten gegen den Entmündigungsbeschluß zu prüfen, ob die Bestellung des Zustellungskurators gerechtfertigt war und die Zustellung an ihn die Rechtsmittelfrist auch für den Entmündigten wirksam in Gang setzte.Der Rechtsmittelausschluß des Paragraph 65, Absatz 3, EntmO schaltet ein unnötiges Zwischenverfahren aus, hinder aber nicht, im Rahmen eines Widerspruches oder Rekurses des Entmündigten gegen den Entmündigungsbeschluß zu prüfen, ob die Bestellung des Zustellungskurators gerechtfertigt war und die Zustellung an ihn die Rechtsmittelfrist auch für den Entmündigten wirksam in Gang setzte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058738
Dokumentnummer
JJR_19740907_OGH0002_0070OB00143_7400000_004