Rechtssatz RS0058753
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058753
Entscheidungsdatum
09.04.1981
Rechtssatz
Ein außerhalb der Randlinie abgestelltes Moped stellt keine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Fahrbahn und damit keine besondere Betriebsgefahr dar, auch wenn der Körper des Lenkers geringfügig in die Fahrbahn hineinragt. Keine Ausgleichspflicht nach § 11 EKHG.Ein außerhalb der Randlinie abgestelltes Moped stellt keine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Fahrbahn und damit keine besondere Betriebsgefahr dar, auch wenn der Körper des Lenkers geringfügig in die Fahrbahn hineinragt. Keine Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, EKHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0058753
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0080OB00014_8100000_001